Architektenhaus im Allgäu verkaufen – warum Standardbewertung versagt

Kurz gesagt

Architektenhäuser lassen sich mit Standardverfahren nicht sinnvoll bewerten: Dem Vergleichswertverfahren fehlen vergleichbare Objekte, und das Sachwertverfahren rechnet mit typisierten Normalherstellungskosten, die individuelle Planung nicht abbilden. Die ImmoWertV kennt dafür die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale (§ 8 Absatz 3) – ihre Bewertung ist jedoch Ermessenssache und muss begründet werden. Der Käuferkreis ist klein, kaufkräftig und sucht nicht über Portalfilter. Schaule Immobilien hat den Verkauf von Architektenhäusern in Kempten und im Allgäu als Schwerpunkt.

Veröffentlicht am 16. September 2026 · Lesedauer: 10 Minuten
Von Armin Schaule, Geprüfter Immobilienbewerter (Europäische Immobilienakademie)

Was ein Architektenhaus zu einem Architektenhaus macht

Eine rechtliche Definition gibt es nicht. Der Begriff wird inflationär verwendet – auch von Bauträgern, deren Häuser lediglich von einem Architekten gezeichnet wurden, weil das bauordnungsrechtlich ohnehin nötig ist.

Gemeint ist etwas anderes: ein Haus, das für dieses Grundstück und diese Bauherren entworfen wurde. Das erkennt man an konkreten Dingen.

  • Der Entwurf reagiert auf das Grundstück. Der Baukörper nimmt den Hang auf, statt ihn abzugraben. Die Öffnungen folgen dem Sonnenstand und der Aussicht, nicht der Symmetrie einer Musterfassade.
  • Der Grundriss folgt einer Idee. Räume gehen ineinander über oder trennen bewusst; es gibt eine Abfolge, keine Aneinanderreihung.
  • Die Materialien sind gewählt, nicht bestellt. Sichtbeton, unbehandeltes Holz, Naturstein, große Festverglasungen – Dinge, die im Katalog nicht vorkommen.
  • Details sind durchgezeichnet. Wandbündige Türen, Schattenfugen statt Sockelleisten, verdeckte Beschläge, Einbaumöbel, die zum Haus gehören.

Diese Merkmale kosten beim Bau deutlich mehr als eine konventionelle Ausführung. Und genau hier beginnt das Bewertungsproblem.

Warum das Vergleichswertverfahren hier versagt

Das Vergleichswertverfahren ist normalerweise das aussagekräftigste: Man nimmt tatsächlich erzielte Kaufpreise ähnlicher Objekte und überträgt sie. Für ein Reihenhaus in einem Neubaugebiet funktioniert das hervorragend.

Bei einem Architektenhaus scheitert es an der Voraussetzung. Vergleichbarkeit setzt Wiederholung voraus – und ein Architektenhaus ist definitionsgemäß ein Einzelstück.

Im Landkreis Oberallgäu verschärft sich das Problem. In einer Gemeinde wie Dietmannsried oder Altusried kommen pro Jahr nur wenige Dutzend Verkäufe zustande. Architektenhäuser sind davon eine kleine Teilmenge. Über mehrere Jahre gerechnet bleiben oft eine Handvoll Fälle übrig – zu wenig für eine belastbare Ableitung, und dazu noch untereinander kaum vergleichbar.

Erschwerend kommt hinzu: Für den Landkreis Oberallgäu existiert kein veröffentlichter Grundstücksmarktbericht, und die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses ist nicht frei zugänglich. Wer Vergleichswerte will, muss sie sich aus eigener Marktkenntnis erarbeiten.

Warum auch das Sachwertverfahren zu kurz greift

Bleibt das Sachwertverfahren – und hier wird es fachlich interessant, weil das Problem in der Methode selbst steckt.

Das Verfahren ermittelt die Herstellungskosten eines vergleichbaren Neubaus, zieht die Alterswertminderung ab und passt das Ergebnis über einen Marktfaktor an. Grundlage sind die Normalherstellungskosten 2010, enthalten in Anlage 4 der ImmoWertV. Sie sind in Euro je Quadratmeter Brutto-Grundfläche angegeben und gestaffelt nach Gebäudeart und Gebäudestandard.

Drei Bruchstellen entstehen dabei:

Erstens: Der Standardkatalog endet zu früh. Die NHK-Tabelle kennt Standardstufen von einfach bis stark gehoben. Ein Haus mit vollflächiger Sichtbetonqualität, Sonderverglasungen in nichtstandardisierten Formaten und schreinergefertigten Einbauten liegt jenseits der obersten Stufe. Die Tabelle kann es schlicht nicht abbilden.

Zweitens: Die Bezugsgröße bestraft gute Architektur. Gerechnet wird über die Brutto-Grundfläche. Ein Entwurf, der mit weniger Fläche mehr Raumqualität erzeugt – durch Lichtführung, Deckenhöhen, Blickbezüge –, erhält dafür keinen Ansatz. Ein Haus mit denselben Quadratmetern, aber konventionell geschnitten, rechnet sich identisch.

Drittens: Der Marktanpassungsfaktor stammt aus Normalobjekten. Die Sachwertfaktoren leiten die Gutachterausschüsse aus tatsächlichen Kauffällen ab – überwiegend aus gewöhnlichen Ein- und Zweifamilienhäusern. Diesen Faktor auf ein Architektenhaus anzuwenden, überträgt eine Marktreaktion, die für andere Objekte gemessen wurde.

Das Instrument, das die Verordnung dafür vorsieht

Die ImmoWertV hat für genau solche Fälle die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale. § 8 Absatz 3 definiert sie als wertbeeinflussende Merkmale, die nach Art oder Umfang erheblich vom Üblichen auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt oder von den zugrunde gelegten Modellen abweichen.

Im Sachwertverfahren werden sie nach § 35 Absatz 4 berücksichtigt – und zwar erst ganz am Ende, nach der Marktanpassung, durch Zu- oder Abschläge. Alternativ lässt § 39 einen objektspezifisch angepassten Sachwertfaktor zu.

Was das praktisch bedeutet: Die Verordnung erlaubt es ausdrücklich, außergewöhnliche Qualität anzusetzen – sie sagt aber nicht, in welcher Höhe. Der Zuschlag muss marktgerecht ermittelt und begründet werden. An dieser Stelle entscheidet nicht das Rechenmodell, sondern die Erfahrung des Bewerters: Er muss wissen, was der Markt für diese Qualität tatsächlich zahlt.

Genau deshalb gehen Bewertungen desselben Architektenhauses bei verschiedenen Anbietern regelmäßig sechsstellig auseinander. Nicht weil einer falsch rechnet – sondern weil der eine den Zuschlag ansetzt und der andere ihn nicht erkennt.

Wer Architektenhäuser kauft

Der Käuferkreis ist klein, aber er ist da – und er verhält sich anders als der Durchschnittskäufer.

Er sucht nicht nach Quadratmetern. Wer ein Architektenhaus kauft, hat meist bereits konventionell gewohnt und weiß genau, was ihm dort gefehlt hat. Die Suche läuft über Bilder, nicht über Filter.

Er bringt mehr Eigenkapital mit. Das ist im aktuellen Zinsumfeld ein erheblicher Vorteil. Während der Markt für Standardobjekte auf jede Zinsbewegung reagiert, ist dieser Käuferkreis weniger finanzierungsgetrieben.

Er kommt häufig von außerhalb. München, Stuttgart, Ulm, zunehmend auch aus der Schweiz. Für ihn ist das Allgäu bewusste Standortentscheidung, oft verbunden mit der Möglichkeit, teilweise remote zu arbeiten.

Er entscheidet langsam und dann schnell. Die Suche dauert oft Jahre. Wenn das Objekt passt, fällt die Entscheidung in wenigen Tagen.

Er kennt die Namen. Wenn ein Haus von einem Büro stammt, das in der Region oder überregional Rang hat, ist das ein eigenständiger Wertfaktor. Ein Käufer aus dieser Gruppe erkennt die Handschrift – oder recherchiert sie.

Warum Portalvermarktung bei diesen Objekten scheitert

Immobilienportale arbeiten mit quantitativen Filtern: Zimmerzahl, Wohnfläche, Grundstücksgröße, Baujahr, Preis. Jede Qualität, die ein Architektenhaus ausmacht, ist in diesen Feldern nicht abbildbar.

Die Folge ist doppelt schlecht. Das Objekt erscheint bei Suchenden, die Fläche und Zimmerzahl gefiltert haben und mit der Bauweise nichts anfangen können – und es erscheint nicht bei denen, die genau so etwas suchen, weil es dafür keinen Filter gibt.

Kommt ein hoher Preis dazu, entsteht der klassische Fehleindruck: „Zu teuer für die Quadratmeter.“ Der Interessent vergleicht mit dem Reihenhaus in derselben Preisklasse und sieht nur, dass er weniger Fläche bekommt.

Dazu kommt ein praktisches Problem: Diese Häuser sind schwer zu fotografieren. Ein Raum, der von Licht und Proportion lebt, sieht auf einem schlecht belichteten Handyfoto leer aus. Wir haben Objekte übernommen, bei denen die bisherigen Bilder das Haus aktiv beschädigt haben.

Was in der Vermarktung tatsächlich wirkt

Fotografie, die Architektur versteht. Nicht jeder Immobilienfotograf kann das. Es geht um Tageszeit, um die Wahl des Standpunkts, um Geduld beim Licht. Ein einziges Bild, das den Raum trifft, ersetzt zwanzig dokumentarische Aufnahmen.

Der Grundriss als Argument. Bei konventionellen Häusern ist der Grundriss eine Pflichtangabe. Hier ist er ein Verkaufsinstrument, weil er die Entwurfsidee sichtbar macht.

Die Geschichte des Hauses. Wer hat es entworfen, wann, mit welcher Absicht, welche Materialien wurden warum gewählt. Diese Informationen liegen bei den Eigentümern – oft in Form von Plänen, Fotos aus der Bauzeit, manchmal einer Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift. Wir fragen danach, bevor wir mit der Vermarktung beginnen.

Direkte Ansprache statt Reichweite. Der entscheidende Punkt. Wir sprechen zuerst Interessenten aus unserer Kartei an, deren Suchprofil und Bonität wir kennen. Bei Objekten dieser Art führt der Weg über wenige richtige Kontakte, nicht über viele beliebige.

Diskretion, wo sie gewünscht ist. Architektenhäuser sind in ihrer Gemeinde bekannt. Viele Eigentümer wollen nicht, dass der Verkauf öffentlich wird, bevor er feststeht. Das ist mit gezielter Ansprache machbar, mit einer Portalanzeige nicht.

Der Punkt, den kaum jemand anspricht: das Urheberrecht des Architekten

Werke der Baukunst sind urheberrechtlich geschützt – § 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG nennt sie ausdrücklich, einschließlich der Entwürfe. Der Schutz steht dem Architekten zu und wirkt bis siebzig Jahre nach seinem Tod.

Das hindert Sie nicht am Verkauf. Es kann aber den Umbau betreffen: § 14 UrhG gibt dem Urheber das Recht, sich gegen eine Entstellung seines Werkes zu wehren. Bei Bauwerken wägen Gerichte dabei das Eigentumsinteresse gegen das Urheberinteresse ab – ein Ergebnis ist nie pauschal vorhersehbar.

Relevant wird das nicht bei jedem Haus, sondern dort, wo eine erkennbare gestalterische Leistung vorliegt und ein Käufer wesentliche Eingriffe plant: Fassade öffnen, Baukörper erweitern, prägende Innenstruktur verändern.

Warum wir das aktiv ansprechen: Ein Käufer, der Umbaupläne hat, wird spätestens beim Architekten seines Vertrauens darauf stoßen. Erfährt er es dann, entsteht Misstrauen – und Misstrauen kostet Preis. Erfährt er es von uns, ist es eine sachliche Information unter mehreren. Bei konkreten Vorhaben gehört die Frage in die Hand eines Rechtsanwalts; häufig lässt sich mit dem Architekten oder seinen Erben eine einvernehmliche Lösung finden.

Architektenhäuser im Allgäu – die regionale Besonderheit

Die Region hat eine eigene Baukultur, die für die Vermarktung eine Rolle spielt.

Der Bezug zur Landschaft ist der Hauptwert. Ein Haus, das den Blick zur Alpenkette oder ins Illertal inszeniert, verkauft diesen Blick mit. Dieser Wert taucht in keiner Standardstatistik auf – und ist einer der Hauptgründe, warum Ortsdurchschnitte bei solchen Objekten nutzlos sind.

Hanglagen sind Chance und Risiko zugleich. Gute Architektur nutzt den Hang für Geschossversprünge und Belichtung. Gleichzeitig prüfen Käufer Zufahrt, Erschließung und Winterdienst genauer, als Eigentümer erwarten. Beides gehört offen ins Exposé.

Regionale Materialien tragen. Holz aus der Region, Sichtbeton, Naturstein – die Verbindung von zeitgenössischer Form und regionaler Materialität ist im Allgäu eine eigene Tradition und für Käufer von außerhalb ein starkes Motiv.

Objekte im Außenbereich brauchen Vorarbeit. Viele der interessantesten Häuser stehen in Alleinlage. Dann entscheidet § 35 BauGB darüber, was künftig noch möglich ist. Diese Frage muss vor der Vermarktung geklärt sein – sie ist für den Käuferkreis, der oft erweitern möchte, entscheidend.

Der unterschätzte Bestand: die Sechziger und Siebziger. Im Allgäu stehen Architektenhäuser dieser Jahrzehnte, die gestalterisch stark, energetisch aber überholt sind. Sie werden regelmäßig als Sanierungsfälle eingewertet und deutlich unter Wert verkauft. Für den richtigen Käufer sind sie das Gegenteil – man muss ihn nur finden.

Hinweis: Dieser Beitrag erläutert Bewertungssystematik und Vermarktungspraxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen zum Urheberrecht an Bauwerken gehören zu einem Fachanwalt; baurechtliche Fragen klären Bauamt oder Landratsamt. Stand: September 2026.

Fazit

Ein Architektenhaus ist kein teureres Haus – es ist ein anderes Produkt mit einem anderen Markt. Die Standardverfahren der Wertermittlung liefern hier eine Untergrenze, keinen Marktwert. Wer sie ungeprüft übernimmt, verschenkt Geld. Wer sie ignoriert und einfach einen Wunschpreis aufruft, verbrennt die Vermarktung.

Der richtige Weg liegt dazwischen: eine Bewertung, die den Qualitätszuschlag begründet ansetzt – und eine Vermarktung, die den kleinen Kreis erreicht, der diese Qualität erkennt und bezahlt.

Es ist einer unserer Schwerpunkte, und wir sagen Ihnen vorab ehrlich, ob wir für Ihr Objekt der richtige Partner sind.

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Schaule Immobilien GmbH · Welserstr. 3 · 87463 Dietmannsried

Häufige Fragen

Wie wird ein Architektenhaus bewertet?

In der Regel über das Sachwertverfahren, weil dem Vergleichswertverfahren vergleichbare Objekte fehlen. Entscheidend ist der Ansatz besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale nach § 8 Absatz 3 ImmoWertV: Sie werden im Sachwertverfahren nach § 35 Absatz 4 am Ende durch Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Die Höhe ist zu begründen und marktgerecht abzuleiten.

Warum liefern Online-Rechner bei Architektenhäusern unbrauchbare Werte?

Online-Rechner arbeiten mit Fläche, Baujahr, Zimmerzahl und Lage. Entwurfsqualität, Materialien, Lichtführung und der Bezug zum Grundstück kommen in diesen Eingabefeldern nicht vor. Da sie zudem mit Durchschnittswerten vergleichbarer Standardobjekte rechnen, ergibt sich systematisch ein zu niedriger Wert.

Sind Architektenhäuser schwerer zu verkaufen?

Der Käuferkreis ist kleiner, aber spezifischer und in der Regel kaufkräftiger. Schwierig wird es vor allem dann, wenn über Standardkanäle vermarktet wird, weil Portalfilter die entscheidenden Qualitäten nicht abbilden. Mit gezielter Ansprache passender Interessenten ist die Vermarktungsdauer oft nicht länger als bei konventionellen Objekten.

Was sind besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale?

Nach § 8 Absatz 3 ImmoWertV wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nach Art oder Umfang erheblich vom Üblichen auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt oder von den zugrunde gelegten Modellen abweichen. Sie können wertsteigernd oder wertmindernd wirken und werden am Ende des Verfahrens gesondert angesetzt.

Darf ein Käufer ein Architektenhaus beliebig umbauen?

Nicht zwangsläufig. Werke der Baukunst sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG urheberrechtlich geschützt; nach § 14 UrhG kann sich der Urheber gegen eine Entstellung seines Werkes wehren. Bei Bauwerken wägen Gerichte Eigentums- und Urheberinteresse ab. Der Schutz besteht bis siebzig Jahre nach dem Tod des Architekten. Bei geplanten größeren Eingriffen sollte ein Fachanwalt eingebunden werden.

Lohnt sich eine energetische Sanierung vor dem Verkauf?

Bei Architektenhäusern besonders selten. Eine nachträgliche Außendämmung kann Proportionen, Fassadenmaterial und Detailausbildung zerstören – und damit genau den Wert vernichten, der den Preis trägt. Sinnvoller sind Maßnahmen an der Haustechnik, die die Gestalt unberührt lassen. Vor jeder Entscheidung sollte geklärt werden, was das Objekt architektonisch trägt.

Wie finde ich Käufer für ein Architektenhaus?

In der Regel nicht über Portalreichweite, sondern über gezielte Ansprache. Relevant sind vorgemerkte Suchkunden mit passendem Profil, Architekturinteressierte und Interessenten von außerhalb der Region. Entscheidend ist eine Präsentation mit belastbarer Fotografie, Grundrissen und der Entwurfsgeschichte des Hauses.

Spielt der Name des Architekten eine Rolle für den Wert?

Ja, wenn das Büro regional oder überregional Rang hat oder das Objekt fachlich veröffentlicht wurde. Käufer aus dieser Zielgruppe erkennen Handschriften und recherchieren sie. Vorhandene Pläne, Bauzeitfotos und Veröffentlichungen sollten daher vor der Vermarktung zusammengetragen werden.

Quellen

  • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wertermittlung
  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021, insbesondere § 8 Absatz 3, § 35 Absatz 4, § 39 sowie Anlage 4 (Normalherstellungskosten 2010)
  • Baugesetzbuch (BauGB), § 194 und § 35
  • Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 2 Absatz 1 Nummer 4 und § 14
  • Gutachterausschuss beim Landratsamt Oberallgäu, Bodenrichtwerte und Sachwertfaktoren
  • Eigene Vermarktungsdaten der Schaule Immobilien GmbH

Dieser Beitrag gibt einen fachlichen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar. Stand: September 2026.Unsere Redaktionsrichtlinien

Armin Schaule · Geschäftsführer, Schaule Immobilien GmbH

Geboren und aufgewachsen in Kempten. Geprüfter Immobilienbewerter (Europäische Immobilienakademie), Immobilienmakler (IHK), Gewerbeimmobilien-Berater (Europäische Immobilienakademie), Bachelor Professional of Trade and Commerce. Seit über zehn Jahren im beratungsintensiven Vertrieb tätig. Fachliche Schwerpunkte: Verkauf von Häusern und Architektenhäusern in Kempten und im Allgäu.

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